Warum müssen alte Heizeinsätze ausgetauscht werden?

Seit 1. Januar 2015 dürfen zahlreiche alte Kamin- und Kachelöfen nicht mehr betrieben werden. Grund dafür ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV), die verschärfte Grenzwerte für Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissonen alter Öfen vorsieht. Öfen, die die vorgegebenen Werte nicht erfüllen, müssen entweder umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Welche Kamin- und Kachelöfen genau betroffen sind.

Welche Kamin- und Kachelöfen betroffen sind

Im ersten Schritt mussten Kamin- und Kachelöfen, die vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen wurden und die Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchuV nicht einhalten, bis zum 1. Januar 2015 umgerüstet oder stillgelegt werden. Unzulässig sind demnach ein Feinstaubausstoß von über 0,15 Gramm pro Kubikmeter (g/m³) und Kohlenmonoxid-Emissionen von mehr als 4 g/m3. „Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten“, informiert der Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) in einer Pressemitteilung zur Verordnung.

n Zukunft müssen noch viel mehr Öfen raus

In den nächsten Jahren müssen weitere Öfen weichen oder nachgerüstet werden. Die Übergangsregeln der 1. BImSchV sehen die Stilllegung alter Öfen mit zu hohen Emissionswerten in insgesamt vier Schritten vor. Wann welche Öfen außer Betrieb genommen oder umgerüstet sein müssen, sofern sie die Grenzwerte nicht einhalten:

 
 

– bei Inbetriebnahme bis einschließlich 31.12.1974: bis zum 31. Dezember 2014

– bei Inbetriebnahme zwischen 1975 und 1984: bis zum 31. Dezember 2017

– bei Inbetriebnahme zwischen 1985 und 1994: bis zum 31. Dezember 2020

– bei Inbetriebnahme zwischen 1995 und 2010: bis zum 31. Dezember 2024

Dürfen Sie Ihren alten Kamin- und Kachelofen weiter betreiben?

Besitzer von Kamin- und Kachelöfen, können sich über eine Datenbank des HKI informieren, ob sie ihr altes Schätzchen unverändert weiterbetreiben dürfen, weil es die neuen Grenzwerte einhält. Zur Datenbank des HKI geht es hier. Schwieriger wird es, wenn es an einem alten Ofen kein Typenschild gibt. Dann muss der Schornsteinfeger nachmessen.

Auch für neue Kamin- und Kachelöfen gelten strengere Vorschriften

Für alle Öfen, die nach dem 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind, galten schon die neuen Anforderungen aus der 1. BImSchV, wonach sie höchstens 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Staub in die Luft blasen dürfen und einen Wirkungsgrad von mindestens 75 Prozent (Kaminöfen) beziehungsweise 80 Prozent (Kachelöfen) erreichen müssen. Sie dürfen bislang unbegrenzt weiter betrieben werden.

Seit Anfang 2015 haben sich auch die Anforderungen an neue Kaminöfen weiter erhöht. Es greift die zweite Stufe der Verordnung, welche die Staubemissionen auf 0,04 g/m³ und den Kohlenmonoxidausstoß auf 1,25 g/m³ begrenzt. Der Mindestwirkungsgrad bleibt unverändert. Der Endverbraucher dürfte von diesen Verschärfungen aber wohl nur wenig mitbekommen. Zumindest die großen Markenanbieter haben sich längst auf die neuen Grenzwerte eingestellt. Schon 2011 erklärte beispielsweise der Duisburger Hersteller Hark für seine aktuellen Modelle: „Der Feinstaubausstoß liegt bereits heute unter dem für 2015 vorgesehenen gesetzlichen Grenzwert der Bundesimmissionsschutzverordnung.“