Als Besitzer eines Kachel- oder Kaminofens wollen Sie auch in Zukunft auf die wohlige Wärme und gemütliche Atmosphäre in Ihrem Zuhause nicht verzichten. Mit der Bundesemissionschutzverordnung (1. BImSchV) traten am 22.März 2010 strengere Auflagen zur Einhaltung der Emissonsgrenzwerte in Kraft. Sicherlich hat Sie Ihr Schornsteinfeger bei den jährlichen Kontrollen in der Vergangenheit darauf hingewiesen. Der Nachweis über die Kohlenmonoxid- und Feinstaubwerte musste bis 2013 erbracht werden.
Seit 2010 führt der Bezirksschornsteinfeger in einem Zeitraum von sieben Jahren, zwei Kontrollen Ihrer Feuerstätte (Kleinfeuerungsanlage) durch. Grundlage ist die 1. BImSchV zur Überwachung des technisch einwandfeien Zustandes sowie die Lagerung des Brennstoffes (Feuerstättenschau). Diese Kontrolle beruht auf dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
Die Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen können Sie hier ausführlich nachlesen.
Werden die Werte bei einer Messung nicht eingehalten, müssen die Feuerungsanlagen mit einem Partikelabscheider oder Katalysator nachgerüstet werden. Ist dies für Ihr Modell nicht möglich, erfolgt der Austausch des Heizeinsatzes um ein späteres Stilllegen zu vermeiden.
Zur Einhaltung der Grenzwerte gelten folgende Richtlinien:
Kohlenmonoxid CO in g/m³ | Feinstaub in g/m³ | |
Errichtung der Feuerstätten/ Einzelraumfeuerungsanlagen vor dem 22.03.2010 | 4 | 0,15 |
Gerade Besitzer von älteren Kleinfeuerungsanlagen müssen sich jetzt wieder intensiv Gedanken über Nachrüstung oder Austausch machen um das Stilllegen der Feuerstätte zu umgehen. Die nächste Übergangsfrist endet zum 31.12.2017.
Die Fristen sind an das Datum auf dem Typenschild am Ofen gebunden.
Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung/ Austausch |
bis einschl. 31.12.1974 oder nicht festellbar | bis 31.12.2014 |
von 01.01.1975 bis einschl. 31.12.1984 | bis 31.12.2017 |
von 01.01.1985 bis einschl. 31.12.1994 | bis 31.12.2020 |
von 01.01.1995 bis einschl. 31.12.2010 | bis 31.12.2024 |
Haben Sie Ihren Kamin oder Kachelofen nach der Novellierung der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung gekauft und eingebaut gelten 2 Stufen um die entsprechenden Emissionswerte einzuhalten.
1. Stufe – Errichtung ab dem 22.03.2010
CO (g/m³) | Staub (g/m³) | Wirkungsgrad |
2,0 – 3,5 | 0,075 | 70 – 80 * |
2. Stufe – Errichtung ab dem 31.12.2014
CO (g/m³) | Staub (g/m³) | Wirkungsgrad |
1,25 – 1,5 | 0,04 | 70 – 80 * |
* Anforderung variieren nach Feuerstättenart entsprechend DIN-Prüfung
Ihr Ofen ist in dem Zeitraum 22.03.2010 bis 31.12.2014 in Betrieb genommen worden?
Werden alle Werte der Stufe 1 erfüllt, dürfen Sie Ihre Feuerstätte ohne Auflagen und zeitliche Begrenzung weiterhin betreiben.
Zur Schonung der Umwelt und Ihres Geldbeutels, empfehlen wir gerade bei Altgeräten den Austausch der Heizkassette.
Die Gründe dafür liegen auf der Hand:
Wie bei allen Verordnung gibt es auch hier Ausnahmen von Feuerstätten:
Prinzipiell gilt für Kleinfeuerungsanlagen, die ausschließlich in sich abgeschlossene Wohneinheiten beheizen, die Aufhebung der Bindung an die Vorgabe der schärferen Grenzwerte. Des Weiteren sind von der Nachrüstungs- und Austauschpflicht folgende Heizanlagen ausgenommen: Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen und Kamine ohne Einsätze für den gelegentlichen Gebrauch.